AGB

Allgemeine Vermiet-Geschäftsbedingungen (AVGB) der Firma Hörmann Ton- und Lichttechnik

§1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Vermietgeschäftsbedingungen (nachfolgend AVGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Hörmann Ton- und Lichttechnik GmbH (nachfolgend Hörmann genannt) und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Hörmann zum Gegenstand haben.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot u. Vertragsschluss

1. Die Angebote von Hörmann sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch Hörmann bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Hörmann kann dieses Angebot bis zu 10Tage vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

3. Wir behalten uns vor die angebotenen Mietgerätschaften im Falle der nicht Verfügbarkeit durch technisch gleich- oder höherwertige zu ersetzten.

§3 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Hörmann (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Hörmann (Mietende); auch wenn der Transport durch Hörmann erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgebend. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/ von Hörmann angeliefert und zurückgegeben/ von Hörmann abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).

§4 Mietpreis

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.

§5 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt §2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet.
Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Hörmann berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

§6 Stornierung durch den Mieter

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 7 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises.

§7 Zahlung

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti (spätestens) eine Woche nach Mietbeginn fällig. Hörmann ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2. Für den Zeitpunkt der Zahlung komm es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechts des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind..

§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

1. Hörmann verpflichtet sich, die Mietsachen im Lager von Hörmann Ton- und Lichttechnik in Rehling in einem zu dem vertragsmäßigen
Gebrauch geeignete Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während eines vereinbarten Termins erfolgen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Hörmann unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Hörmann nicht berechtig, Gewährleistungsansprüche nach §543 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Hörmann nach eigener Wahl zum Austausch/ zur Nachlieferung oder Reparatur berechtigt, ist Hörmann zur Vervollständigung/ zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitigt in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des §543 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

4. Werden Geräte, hinsichtlich derer Hörmann, die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von Hörmann angemietet, haftet Hörmann für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.

5. Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldungsunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§536 a BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter Obhut des Mieters entstehen ausgeschlossen Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene gefahren erforderlich werden (§536 c BGB).

6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Hörmann erfolgt, hat der Mieter Hörmann vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Hörmann keine Gewähr.

§9 Schadensersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung der Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Hörmann beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlichen zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Hörmann ausgeschlossen ist, gilt diese auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Hörmann.

§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Hörmann

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehenden Bestimmungen seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstler, Sportler oder Zuschauern, etc. zugunsten von Hörmann ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Hörmann von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit Hörmann Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet.
Hörmann ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Bei Beschädigung der Mietgegenstände ist der Mieter verpflichtet den Schaden zu ersetzen!

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortfahrende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrechtlinien insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – Schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

4. Der Mieter hat für einen direkten Anfahrt bzw Entlade/Belade-Bereich zu sorgen. Ebenfalls muss der Mieter sorgen, das ein reibungsloser Auf-/ Abbau des Technikteams möglich ist (Freie Zufahrten/ keine störende Veranstaltungsbesucher). Gegenfalls ist der Mieter verpflichtet Sicherheitspersonal bereitzustellen. Für den Fuhrpark ist ein abgesicherter Parkplatz in unmittelbarer Nähe zum Spielort zu stellen. Alle nötigen Genehmigungen sind durch den Mieter einzuholen.

§ 12 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich ist.

§13 Kündigung eines Vertrages

1. Unbeschadet der in §6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigen Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch wenn von Hörmann zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

2. Hörmann ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt Hörmann zur fristlosen Kündigung der gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann Hörmann den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlung in einem Zeitraum der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§14 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Rückgabe findet im Lager von Hörmann Ton- und Lichttechnik in Rehling statt und erfolgt nur nach Vereinbarung.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte in sauberem, einwandfreien Zustand zurückzugeben. Hörmann behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die regellose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der Zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter Hörmann hierzu unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten. Für jeden Tag, welchen den Rückgabetermin überschreitet, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Hörmann bleibt die Geltendmachung weitere Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprüngliche vereinbarte Gesamtmietpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§15 Verbrauchsmaterial, Handelsware

1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von Hörmann. Im übrigen gelten diese AVGB entsprechend. Verbrauchsmaterial für Geräte müssen von Hörmann übernommen werden, um das Eigentum von Hörmann nicht zu verschmutzen und zu beschädigen (z.b. Nebelfluid)

2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§16 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewährt.

§ 17 Dienstleistung

Wird der Auf- und Abbau von Hörmann übernommen muss gewährleistet werden, dass das Auf- bzw Abbauteam sofort mit ihrer Tätigkeit (Auf-, Abbau, Be- und Entladen) beginnen kann! Ist dies durch ein verschulden des Vermieters nicht möglich, wird die Wartezeit berechnet. Während des Arbeitsverhältnisses sind vom Auftraggeber Crewcatering und Übernachtung für das Personal zu stellen.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbedingungen zwischen Hörmann und dem Mieter gilt das Recht der der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Aichach

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Reglung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.